LG Essen
2002-02-07
10 S 438/01
Grillen auf dem Balkon
Das Grillen auf dem Balkon kann durch generell verboten werden, egal ob mit Holzkohle- oder Elektrogrill.
Hält sich der Mieter nicht daran, kann er fristlos gekündigt werden.
BayObLG
1999-03-18
2Z BR 6/99
Wie oft darf im Garten gegrillt werden?
Nach Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind fünf Holzkohlegrillfeuer pro Sommer für den Nachbarn zumutbar.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Grill am äußersten Ende des Gartens aufgebaut werde. Das Gericht entschied damit gegen eine Frau, die den Nachbarn das Grillen völlig verbieten lassen wollte. Über die zeitliche und örtliche Einschränkung des Grillens müsse aber nach den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall entschieden werden, betonte das Gericht. Entscheidend seien Größe und Lage des Gartens und das verwendete Grillgerät. Fünfmaliges Grillen in einem Abstand von 25 Metern zu ihrer Wohnung müsse die Klägerin jedenfalls dulden.
OLG Hamm
1997-12-15
6 U 66/96
Verletzung eines Kindes bei Grillparty
Wer Spiritus zum Anzünden eines Grills verwendet, hat dafür zu sorgen, dass sich keine weiteren Personen insbesondere Kinder in der Nähe des Grills aufhalten.
Kommt es aufgrund einer Stichflamme zu schweren Verletzungen bei einem Kind, das sich in der Nähe des Grills aufhielt, so hat er selbst dann den Schaden zu ersetzen, wenn sich der Spiritus nicht an der vorhandenen Glut entzündet hat, sondern erst später von einer anderen Person durch ein Streichholz entzündet wurde.
OLG Düsseldorf
1995-05-26
5 Ss 149/95
Grillen auf dem Balkon
Wer auf seinem Balkon grillt, muss darauf achten, dass nicht zu viel Rauch entsteht, und dass dieser nicht in die Nachbarwohnungen zieht.
In diesem Fall kann ein Bußgeld fällig werden.
OLG Düsseldorf
1995-05-26
5 Ss-Owi 149/95
Grillen im Garten - Ärgernis der Nachbarn
Dringt der beim Grillen entstehende Qualm in die Wohnung der Nachbarn ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung dar.
Hinzunehmen sind vom Nachbarn hingegen die mit einem Fest einhergehenden Geräusche, die einen gewissen Grad jedoch nicht übersteigen dürfen. Findet der Nachbar selbst dann keine Nachtruhe, wenn er die Fenster schließt, liegt eine Lärmbelästigung vor.
AG Bonn
Az. 6 C 545/96 und
LG Stuttgart
Az. 10 T 359/96
Grillen in der Stadt erlaubt
Grillen in der Großstadt - das gibt leicht Ärger mit den Nachbarn. Grundsätzlich ist der Freizeitspaß nicht verboten, auch nicht auf Balkonen von Mehrfamilienhäusern. Weil stundenlanger Würstchenduft aber sehr lästig sein kann, schränken Gerichte die Grillfreuden ein: Einmal im Monat von April bis September sei angemessen.
Dabei sind besonders starker Geruch und beißender Rauch zu vermeiden, etwa durch Alufolien oder Elektrogrills.
Ausdrücklich verlangen die Gerichte gegenseitige Rücksichtnahme.
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